§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(I. Der am 13.12.1956 in Bad Neuenahr gegründete Club führt den Namen "Ahr-Automobil-Club 1924 e.V. im ADAC"Er hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler und ist in das Vereinsregister Andernacheingetragen.
II. Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC-Mitgliedern.
III. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck und Ziele
I. Der Club verfolgt ebenso wie der ADAC idelle (oder gemeinnützige) Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des ADAC-Gesamtclubs München sowie des ADAC-Gaues Mittlerhein, beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.
II. Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC-Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige undsportliche Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit erscheinen.
III. Der Club und seine Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC-Gaues Mittelrhein und/oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Zielezu beteiligen.

§3 Mitgliedschaft
I. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.
II. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.
III. Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muss der zuständige ADAC-Gau gehört werden.

§4 Aufnahme
I. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem beantragt werden.Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruchbei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nichtoder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbarSatzungAhr-Automobil-Club 1924 e.V.

§5 Beiträge
I. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise dieMitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens 6,- Euro jährlich betragen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen.
II. Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt. Dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige Erlöschen der ordentlichenMitgliedschaft beim Ortsclub.
III. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden,wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder
c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des zu ständigenADAC-Gaues notwendig erscheint.
IV. Die Streichung nach Abs. IIIc) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Gau-Vorstand ausgesprochen werden.
V. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

§7 Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vorder Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse (Rheinzeitung,Bonner Rundschau) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
II. Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung reichzeitig zu verständigen. Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durcheinschreiben erfolgen.
III. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Bericht der Rechnungsprüfer,
c) Feststellung der Stimmliste,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahlen,
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
g) Verschiedenes.

§9 Durchführung der Mitgliederversammlung
I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.Stimmübertragung ist unzulässig.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgtals die Hälften der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebenenStimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzettel - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
III. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a)Satzungsänderungen,
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
d) Auflösung des Clubs.
IV. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
V. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch handzeichen entschieden werden.
VI. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestelltwerden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
VII. Über die Verhandlung und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Gauvorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.
VIII. Den Mitgiedern des ADAC-Präsidiums steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Stimm- und Rederecht teilzunehmen, ebenso den Mitgliedern des Gauvorstandes, diesen jedoch ohne Stimmrecht.

§10 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anforderung des Präsidiums des ADAC oder des Gauvorstandes,
b) auf Antrag von mindestens einem Dritte der Mitglieder des Clubs.

§11 Der Vorstand
I. Der Vorstand i.S. des § 26 BGB sind:
1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende und Verkehrsleiter
3. der Sportleiter
4. der Schatzmeister
5. der Schriftführer
6. Beisitzer
7. Beisitzer
8. Beisitzer
9. Beisitzer
Der Vorstand soll sich aus drei, höchstens aus neun Mitgliedern zusammensetzen. DieZahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein.
II. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
III. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister zu vertreten.
IV. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse desVorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
V. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzungen und im Rahmender Richtlinien des ADAC.
VI. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt.Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
VII. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
VIII. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspuch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclub gemachter Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des Ortsclubs Mitlglieder des Ortsclubssind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.
IX. Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlichüber den ADAC-Gau geführt werden.

§12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§13 Satzungsänderungen
I. Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegte Mustersatzung stelt ein Mindestfordernis der Ortsclubsatzung dar.
II. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmern. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand sowie vom Präsidiumdes ADAC genehmigt ist.

§14 Auflösung
I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
II. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§15 Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige "ADAC-Luftrettung GmbH" München oder eine andere gemeinnützige Gliederung des ADAC, zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

§16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglieder ist Bad Neuenahr-Ahrweiler.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 24. Januar 1998
Ahr-Automobil-Club 1924 e.V. im ADAC
Sitz Bad Neuenahr Ahrweiler